Wie ist die neue Teilpension geregelt?

Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:

Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird. 

Höhe und Berechnung der neuen Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:

Vorgenommene Arbeitszeitreduktion

Anteil an der fiktiven Gesamtpension

25 bis 40 %

25 %

41 bis 60 %

50 %

61 bis 75 %

75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:

Pensionsart

Abschlag pro Monat

Abschlag pro Jahr

Korridorpension

0,425 %

5,1 %

Langzeitversicherungspension

0,35 %

4,2 %

Schwerarbeiterpension

0,15 %

1,8 %

Ablauf und Antragstellung

Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: pikselstock - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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